Zu den Auswahlkriterien vgl. Es besteht gem. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. 2 BGB a.F. Art. 1 Satz 2 von zentraler Bedeutung: Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt (vgl. Dies hängt sicherlich auch mit der nach wie vor geltenden Doppelrolle von Jugendamt zwischen Hilfe, Beratung und Kontrolle zusammen. 1 GG (BVerfGE 88, S. 187 = FamRZ 1993, S. 782). Vieles kann für eine Unterbringung des Kindes innerhalb der Verwandtschaft – meistens geht es hier um die Großeltern – sprechen (räumliche und soziale Nähe zur Herkunftsfamilie, Vertrautheit; Wahrung der lebensgeschichtlichen Identität), es können aber auch gewichtige Argumente dagegen stehen: Ambivalenzen, Schuldgefühle, Spannungen, Rivalität, Altersabstand, Rollenkonfusion, eigene Verstrickung in das Lebensschicksal des Kindes und seiner Eltern, Leugnung von Problemen, Wiederholungsgefahr familiengeschichtlicher Erfahrung, mangelnde Kooperationsbereitschaft mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. i.V.m. Im Rahmen der Jugendhilfeplanung gemäß 80 SGB VIII und mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses ( 71 SGB VIII) können hierzu konkrete Vorgaben gemacht werden.) Angesichts der vielfachen, intensiven Bemühungen, die einer Fremdplatzierung vorangehen (müssen), überrascht diese Angabe nicht, müssen doch in der Regel vor Einschaltung des Gerichts differenzierte Angebote an die Personensorgeberechtigten ergangen und Aktivitäten der Jugendhilfe zu deren Motivierung nachweisbar sein (§ 1666a BGB); vgl. 11/5948, S. 71). Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. OLG Celle, FamRZ 1990, S. 191, 192) in Beziehung zum Kindesalter als eine relevante Bezugsgröße bei der Definition von »längerer Zeit« nach und nach durch: »Je jünger ein Kind ist, um so länger wird ihm die Zeitspanne erscheinen, und um so länger ist auch die Zeit in Beziehung zur Dauer seines bisherigen Lebens, so dass es schon einen recht langen Zeitraum darstellt, wenn ein einjähriges Kind seit einem halben Jahr in einer Pflegefamilie gelebt hat« (BayObLG, FamRZ 1981, S. 1080, 1082), und dabei kann die Gefährdung des Kindes gerade darin liegen, dass es »unvermittelt aus den persönlichen und sachlichen Beziehungen des Lebenskreises, mit denen es bis dahin bereits fest verwachsen ist, herausgerissen und damit einer inneren und äußeren Entwurzelung anheim gegeben würde« (BayObLG, DAVorm. Die Verfahrenabläufe gem. Bei aller hier zu Recht geforderten Kompetenz, Offenheit und Flexibilität, sind es vor allem konstante Bezugspersonen mit Lebenserfahrung, auf die es für viele Minderjährigen ankommen wird. Das BVerfG wies diese Vorlage zurück: Im Rahmen der von § 1696 Abs. 32 f. sowie Salgo, a.a.O., S. 367 ff.). 2**. 44) und Psychiatern, deren diagnostisches Instrumentarium, erforderlich sein kann, um zu einer realistischen Einschätzung der Beeinträchtigung des Kindeswohls wie der Veränderungspotentiale zu gelangen, wird entgegen der gesetzgeberischen Absicht („Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte“) nur allzu oft verkannt. Lebten die Eltern vor Beginn der Vollzeitpflege mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so sind sie (durch Kostenbescheid) in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 der Pflegeerlaubnis bedarf. Münder, NJW 1986, S. 811, 813; ablehnend Schlüter-Liedmeier, FuR 1990, S. 122, 123 [Fn 24]) etwa i.S.v. 29). Art. 24 kommt dem Kindesalter ausschlaggebende Bedeutung zu; s. auch AG Melsungen, FuR 1993, S. 103, 105: für eine Verbleibensanordnung bei einem 10 1/2jährigen Mädchen »muss wohl ein Jahr überschritten« sein). 5.    Die alternativen Ziele: Die zeitlich befristete Erziehungshilfe und die auf Dauer angelegte Lebensform, 8.    Zentrale weitere gesetzliche Vorgaben, 9.    Zuständigkeit, Kostenerstattung und Kostenheranziehung bei Vollzeitpflege. Die bewusst in § 27 Abs. 39). Wegen der Grundrechtsrelevanz der  Staatsintervention in diesem sensiblen Bereich der Eltern-Kind-Beziehung erfährt die Fremdplatzierung – und insbesondere das zu ihr führende Verfahren – durch das KJHG eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Gesetzgebers. Wagner, FuR 1991, S. 208 ff. 38, der ein Rangverhältnis für die heutigen Verhältnisse nicht mehr anerkennt; vgl. § 23 Abs. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Gründe weggefallen sind (vgl. 2 Satz 1 GG) einerseits und die Integrität (»Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit«) und Persönlichkeit des Minderjährigen andererseits (Art. 39 Prozent der Pflegekinder kehrten wieder in familiäre Verhältnisse zurück (Eltern, Elternteil mit Stiefelternteil/Partner, Alleinerziehende, Großeltern/Verwandte; vgl. Eine solche Prognose wird nicht leichtfertig zu treffen sein, andererseits bestehen in vielen Fällen bereits langjährige Erfahrungen mit gescheiterten Hilfskonzepten (Schellhorn, § 33 Rz. 11), die sich aus dem Auseinanderfallen von rechtlicher und sozialer Zugehörigkeit ergebenden Unsicherheiten und Unklarheiten soweit wie möglich aufzufangen und zur Bewältigung der komplexen Problematik an den Bedürfnissen der Minderjährigen – und nicht an denen der erwachsenen Beteiligten – orientierte Konzepte und Strategien einzusetzen (BT-Drucks. 2, 18). auch Salgo, in: Wiesner/Zarbock, 1991, S. 139; Heilmann, 1988, S. 122 ff). Die verbreitete gerichtliche Praxis, „nur“ das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern zu entziehen (so fälschlicherweise LG Darmstadt, DAVorm.. 1995, Sp. 4 BGB entwickelten Grundsätze zum kindlichen Zeitempfinden können für die Entscheidung zwischen den Alternativen des § 33 herangezogen werden. DJT A 34 ff., A 38 sowie die Übersicht von Klußmann, DAVorm. Zur Steuerfreiheit von Leistungen, die für die vollzeitige Betreuung von ... S. gegen Neckar-Odenwald-Kreis wegen Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII. Stadt abführen müssen. Münder, 1997, S. 11 ff.) sowie Umgangsregelungen in Betracht. Die vorliegenden Analysen (Salgo, 1987, S. 177 ff. 2, 3: Sonderregelung für die Heranziehung der Eltern, s. § 94 Rz. eine damit häufig einhergehende Entfremdung zur Herkunftsfamilie mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt sein könnte (vgl. Es kommt nicht auf das Fehlen von Bindungen zu leiblichen Eltern an, sondern auf das Vorhandensein solcher zu Pflegeeltern (vgl. 10). hierzu BT-Drucks. 29; Münder u.a., § 33 Rz. 13 jeweils m.w.N.). §§ 1666, 1666a BGB. § 38 Rz. § 36 Rz. Genaue statistische Angaben liegen hierzu nicht vor; die Praxis der Behörden hinsichtlich der Anrufung des Gerichts gem. Lebensjahr laut 94 Abs.6 SGB VIII 75% unseres verdienten Gehaltes an das Jugendamt bzw. 100 Abs. mit umfangreichen Nachweisen und beachtenswerten Argumenten § 39 Rz. sowie § 37 Rz. Sowohl aus der Sicht des SGB VIII(§ 36 Abs. ist die Vorgabe in § 36 Abs. Fachzentrum für Pflegekinderwesen Sachsen-Anhalt, Kommentierung von: Prof. Dr. Ludwig Salgo, Universität Frankfurt/ Main. 1 Satz 3 BGB) kraft Gesetzes, d.h., dass es hierfür keiner weiteren Handlungen der Sorgeberechtigten bedarf. 14; Wiesner, § 33 Rz. 4 BGB a.F. BVerfG, FamRZ 1997, S. 871; hierzu Heilmann, 1988, S. 164 ff.) 12) für Kinder unter 6 Jahren (vgl. 2 Satz 2 – nicht analysiert worden sind. Wiesner, § 33 Rz. Auch hier sind a priori – Festlegungen für oder gegen die Verwandtenpflege nicht angebracht, vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Argumente mit den Personensorgeberechtigten unter Berücksichtigung ihres Wunsch – und Wahlrechts vorzunehmen. 1Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Entscheidend kommt es auf die Auswahl der für das jeweilige Kind, mit der ihm eigenen Lebensgeschichte, geeigneten Pflegefamilie an. Mrozynski (§ 33 Rz. Jugendämter werden voraussichtlich weiterhin in breitem Umfang auf diese Unterbringungsform zurückgreifen, wenn auch in den vergangenen Jahren sich Verschiebungen zu Lasten der Vollzeitpflege im Verhältnis zur Heimerziehung (1998: 82.051 Kinder und Jugendliche in Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen) ergaben. 14), sofern nicht der Unterhaltsanspruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 94 Abs. erfahren, weil sie erhebliche und voraussehbare Belastungen in Kauf zu nehmen bereit ist, hingegen die geforderte Prognose darüber, ob und unter welchen Umständen diese bewusst in Kauf genommenen schädlichen Folgen behoben werden können, mit erheblichen Unsicherheiten belastet bleiben muss. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. Wenn auch nicht von einem **»Zerrüttungsindikator«** im klassischen Sinne (vgl. Die besondere Bedeutung des Zeitfaktors in § 1632 Abs. 13/11368, S. 251) kommt zu einen ähnlichen Befund: »Die Pflegestellen bieten ein pädagogisches und soziales Klima, das gute Voraussetzungen für die weitere Entwicklung der Kinder schafft.« Diesen Feststellungen und Prognosen aus der regierungsamtlichen Begründung zu § 33 und aus dem Zehnten Kinder- und Jugendbericht wird kaum zu widersprechen sein, gibt es doch Pflegekinder schon seit Menschengedenken (vgl. 11 ff. bezüglich der zunehmenden Sensibilisierung der Juristen für kindliche Kontinuitäts- und Bindungsbedürfnisse). gem. § 37 Rz. Dieser Kommentar erläutert praxisnah und zuverlässig das gesamte SGB VIII sowie die einschlägigen Vorschriften des KKG. aufrechterhalten werden, soweit dies im konkreten Fall erforderlich ist, um eine mit der Herausnahme aus der Pflegefamilie verbundene Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Auch neuere Untersuchungen (vgl. Das von der „Philosophie“ der geplanten, zeit – und zielgerichteten Intervention bestimmte kinder- und jugendbehördliche Verfahren muss – mittels auch für die Betroffenen transparenter Absprachen zwischen Behörde und Gericht – viel stärker als in der Vergangenheit mit dem gerichtlichen Verfahren verknüpft werden, sollen die Intentionen des KJHG nicht von der Gerichtspraxis unterlaufen werden (vgl. DJT A 112). 1 Satz 2, 37 Abs. 12 ff. 2 Abs. 18 § 36 Abs. § 36 Rz. 21). 4 BGB a. F. ist nicht nur verfassungsgemäß, diese Regelung ist auch konventionsgemäß i.S.d. Im Gegensatz zum unter Geltung des JWG verbreiteten Selbstverständnis, wonach Pflegekindschaft als jederzeit widerrufbares Arrangement „auf Zeit“ galt, entspricht die Philosophie des KJHG weit eher dem Grundsatz, dass die alsbaldige Herstellung möglichst dauerhafter Lebensbedingungen das oberste Gebot der Intervention sein muss: Beide Formen, die zeitlich befristete oder die auf Dauer angelegte Lebensform sind gleichberechtigt (Mrozynski, § 33 Rz. Zur gegenseitigen Durchdringung, Beeinflussung und Überlappung dieser beiden – früher immer, heute nichts stets – eindeutig unterscheidbaren – Rechtsinstitute vgl. Nach wie vor gelten für den Entstehungszusammenhang von Pflegekindschaft „stabile“ Faktoren, wie sie bereits vom 5. §§ 27, 33 steht nicht entgegen, dass sich die Personensorgeberechtigten selbst eine Pflegestelle gesucht, dort das Kind untergebracht haben und erst danach ihren Rechtsanspruch beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe geltend machen. Eine Änderungsentscheidung ist vielmehr nur dann zulässig, wenn eine zuverlässige Gewähr dafür besteht, dass sie auch aus anderen Gründen nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen wird (OLG Karlsruhe, ZBlJugR 1982, S. 245, 246; Staudinger-Coester, § 1696 Rz. 56; Salgo, 1996, S. 502) und bei der Heranziehung zu den Kosten gem. 4 genügt, um der im Einzelfall festgestellten Gefahr für das seelische Wohl des Kindes zu begegnen« (BVerfGE 88, S. 187, 197). 12 Im Zentrum dieser Entscheidung stand zunächst § 1696 Abs. Einerseits muss das Jugendamt nicht „alles akzeptieren und bezahlen“, andererseits muss auch unter strenger Beachtung der Voraussetzungen der §§ 27, 33 das Wunsch- und Wahlrecht (§§ 5, 36 Abs. auch Wiesner, § 33 Rz. belegen, dass für Kinder, die zu „Heim- und Pflegekindern“ werden, und ihre Eltern einerseits auch das differenzierte Hilfsangebot des KJHG aus unterschiedlichen Gründen nicht zugänglich wird, andererseits die komplexen und vielschichtigen Gründe (wie z.B. Die Pflegefamilie – auch wenn sie die „Hilfe zur Erziehung“ gem. Wiesner, § 33 Rz. Vor Tätigwerden des (nunmehr) zuständigen örtlichen Trägers: Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel gem. Die Fremdplazierung für sich hat noch keine „heilende Wirkung“ (Salgo, 1987, S. 238) im Hinblick auf Veränderungen in der Herkunftsfamilie. 44 4; Jans-Happe, § 33 Rz. 14; Münder u.a., § 33 Rz. sein. aber § 37 Rz. Allerdings gewinnt § 1632 Abs. 14 Statt „Hilfen zur Erziehung“ gem. und 17 f.). Zu den Schwierigkeiten der Realisierbarkeit der Rückkehrperspektive vgl. Wiesner, § 37 Rz. einer „auf Dauer angelegten Lebensform“ (§ 33 Satz 1) und die Adoption könnten sich inhaltlich im Einzelfall stark angenähert haben. 7 unter Bezugnahme auf BVerfG, FamRZ 1993, S. 1045). Bewährt haben sich hier Verbundsysteme zwischen Heimerziehung und Vollzeitpflege. Schäfer im „Frankfurter Kommentar“, 2009, S. 165. Eine feste Terminologie hat sich bislang für diese Unterbringungsformen noch nicht durchgesetzt, „heilpädagogische Pflegestellen“, „Sonderpflegestellen“, „Erziehungsstellen“, „Erziehungsfamilien“ u.a. Die zeitlich befristete Form der Vollzeitpflege macht vor allem Sinn bei zeitlich absehbarem Ausfall von Eltern bzw. Stets zu beachten bleibt indes, dass Kinder „auf dem Marktplatz“ – also in der Öffentlichkeit nicht gedeihen (Frommann, 1974, S. 143). 11/5948, S. 71). Die sicherlich nur vorläufig letzte, ebenfalls ein Pflegekind betreffende Senatsentscheidung erging auf eine Richtervorlage gem. §§ 27, 33 in Vollzeitpflege untergebracht wird, entsprechen sie ihren Verpflichtungen und Berechtigungen aus § 1631 Abs. Hinzu kommt, dass es sich i.d.R. Diese Grundsätze gelten erst recht gegenüber Herausgabebegehren von Vormund/Pfleger (Staudinger-Salgo, § 1632 Rz. Bei Selbstbeschaffung der Pflegestelle(vgl. 1 4; Salgo, a.a.O., S. 389 ff. 1 BGB zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung stets zur Ausübung implizit oder explizit übertragen**, ansonsten könnte die entsprechende mit der Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung verbundene Aufgabe von der Pflegeperson nicht wahrgenommen werden. ; Longino, 1998, S. 93 ff.). 35a SGB VIII jedem statistischen Analyseverfahren. Das individuelle Lebensschicksal eines jeden Pflegekindes, die unterschiedlichen Veränderungspotentiale der Herkunftsfamilien, die Psychodynamik der Pflegeverhältnisse, das altersmäßig unterschiedlich ausgeprägte kindliche Zeitempfinden und Bindungsverhalten, also die Komplexität von Pflegekindschaftsverhältnissen verbietet jegliche kategorische, von vornherein festgelegte Dogmatisierung und Rubrizierung (vgl. § 1688 Abs. Die in- und ausländische Fachdiskussion der letzten Jahrzehnte ist vom Bestreben bestimmt, die **Dauerhaftigkeit des Aufwuchsplatzes der Minderjährigen zu sichern (»permanency planning«)**. geleistet wird unter § 33. Allerdings muss bei Interessenkollisionen zwischen dem Kind und seinen Eltern sowie den Pflegeeltern das Kindeswohl letztlich bestimmend (BVerfGE 68, S. 176, 188 m.w.N.) – also die Verbleibensanordnung – dann an Gewicht, wenn das Kind aus einem intakten Pflegeverhältnis kommt. übernommen – endlich die Konsequenz aus dieser tatsächlichen Handlung der Inpflegegabe und verleiht den Pflegeeltern, bei denen das Kind für längere Zeit lebt, die Alltagssorge (gem. Die Rechtsordnung kann nicht darüber hinwegsehen, dass im Ablauf der Zeit »die personale Substanz des Kindschaftsverhältnisses gegenüber den leiblichen Eltern zerfällt und sich gegenüber den Pflegeeltern entfaltet« (Schwab, 54. 28 § 34. § 1630 Abs. 1 und 3 GG stellte (BVerfGE 68, S. 176, 187, 189). 2: „häusliche Ersparnisse“). 20 (ausschließlich am Wohl des Kindes auszurichtendes Profil). sowie Salgo, in: Münder/Kreft, 1991, S. 109 ff.) Dem Auswahlverfahren von Pflegepersonen, deren Einbeziehung in die Hilfeplanung und der Verbindlichkeit und Akzeptanz der Zielvorgaben des jeweiligen Hilfeplanes durch Eltern wie Pflegeeltern und der sozialpädagogisch sensiblen Begleitung und Beratung des Pflegekindschaftsverhältnisses kommt zentrale, für das Gelingen grundlegende Bedeutung zu (zur fundierten Anbahnung vgl. 29a, 30; Schellhorn, § 33 Rz. Auch für den Gesetzgeber des KindRG waren die beiden unmittelbar zu § 1632 Abs. 4 BGB. Die Berücksichtigung des kindlichen Zeiterlebens erfolgte in der neueren Gesetzgebung erstmals in Deutschland mit dem SorgeRG von 1979 zunächst im Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes (vgl. zum kindlichen Zeitempfinden Rz. 41 Vollzeitpflege nimmt gegenüber allen anderen Hilfeformen der §§ 27 ff. BayObLG, FamRZ 1986, S. 102) oder länger bestehen, die Herausnahme des noch jüngeren Kindes aus der Pflegefamilie abgelehnt wird.